Turnverein 1896 Neuweiler e.V.
Satzung


Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Turnverein 1896 Neuweiler e.V.“ Er ist beim Amtsgericht Sulzbach unter der Nr. VR 270 in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Sulzbach.
 
 

Zweck des Vereins
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Auf ideeller Grundlage dient er der Ausübung und Förderung des turnerischen Breitensportes sowie insbesondere der sportlichen Jugenderziehung, der Förderung der Sportkameradschaft, der Geselligkeit auf Vereinsebene und der Pflege des traditionellen Brauchtums. Er ist Mitglied des Landessportverbandes für das Saarland und der für die Fachabteilungen zuständigen Fachverbände, deren Satzung und Ordnung er sich unterwirft. Entsprechend seiner Aufgabenstellung ist der Verein selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
 
 

Verwendung der Vereinsmittel
§ 3
Mittel des Vereines dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
 

Mitgliedschaft
§ 4
Im Hinblick auf die Mitgliederrechte und –pflichten gliedert sich der Verein in:
 
  1. erwachsene Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
  2. jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr
  3. Ehrenmitglieder
  4. juristische Personen
 
Mitglieder können alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse und Religion werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die sich damit gleichzeitig zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichten. Ebenso ist auch juristischen Personen eine Mitgliedschaft möglich. Zur Aufnahme als Mitglied ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Ablehnungen eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung besteht Einspruchsrecht an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Gleiche gilt für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenoberturnwart.


 

Mitgliedsbeiträge
§ 5
Über die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die monatlichen Beiträge sind jeweils im Voraus per Überweisung/Dauerauftrag oder Lastschriftverfahren zu entrichten. Über andere Zahlungsmodalitäten beschließt der Vorstand im Einzelfall in einer Vorstandssitzung.
 
 

Rechten und Pflichten der Mitglieder
§ 6
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu nutzen. Über die Benutzung der Einrichtungen des Vereins entscheidet der Vorstand im Einzelfall in einer Vorstandssitzung.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinssatzung zu unterwerfen, die Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und durch ihr Verhalten zur Förderung des durch die Satzung festgelegten Vereinszweckes beizutragen.
 
 

Austritt von Mitgliedern
§ 7
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mitzuteilen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Mitgliederrechte. Vermögensrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Als freiwilliger Austritt gilt auch der Rückruf der Beitragszahlung bei Lastschriftverfahren.
 
Der Austritt wird im übrigen erst wirksam, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Auch können Mitgliederrechte nicht einem Anderen übertragen werden.
 

 

Ausschluss von Mitgliedern
§ 8
Der Ausschluss von Mitgliedern wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und ist schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Er ist begründet wenn:
 
  1. Das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt (bei sozialer Notlage kann der Vorstand durch entsprechenden Beschluss Beitragszahlungen stunden oder vorrübergehend aufheben).
  2. Das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, durch verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, die Sportkameradschaft oder Sportdisziplin gröblich verletzt sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung wissentlich verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
 
Gegen den Ausschluss steht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses das Recht des schriftlich begründeten Einspruchs an den Vorstand zu. Außerdem hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, über den Ausschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  

der Vorstand
§ 10
Der Vorstand besteht aus:
  1. dem/der ersten Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Kassierer/in
  4. stellvertretenden Kassierer/in
  5. dem/der 1. Schriftführer/in und zuständigen für Öffentlichkeitsarbeit und seinem/ihrer Vertretung
  6. dem/der Oberturnwart/in
  7. dem/der Jugendwart/in
  8. den von den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleitern/innen
  9. dem/der Kulturwart/in und Organisationsleiter/in
  10. Beisitzern/innen, deren Anzahl auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
 
Er wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemeinsam vertreten durch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, durch den 1. Vorsitzenden und den Kassierer oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer.
 
Der erste Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte.
 
Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der erste Vorsitzende oder bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende spätestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Auf Antrag von mindestens drei der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet, welche Personen einzeln oder gemeinsam über die einzelnen Konten und Geldanlagen des Vereins Verfügungsberechtigung haben, wer Konten und Geldanlagen tätigen oder kündigen darf.
 
Über die Sitzung ist ein vom Schriftführer unterzeichnetes Protokoll zu führen. Innerhalb eines Geschäftsjahres haben mindestens sechs Vorstandssitzungen stattzufinden. Ehrenvorsitzender und Ehrenoberturnwart sind berechtigt, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
 
 

Mitgliederversammlung
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend und können auch nur von einer Mitgliederversammlung wieder geändert oder aufgehoben werden. Innerhalb der ersten drei Kalendermonate jeden Jahres ist eine Jahreshauptversammlung als Mitgliederversammlung durchzuführen, deren Tagesordnung die Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes, den Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes enthalten muss. Zu den Mitgliederversammlungen ist spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei Postzustellung gilt das Datum des Poststempels. Anträge von Mitgliedern zur Jahreshauptversammlung müssen bis spätestens eine Woche vorher schriftlich an den Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Über die Beschlüsse sowie die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit bei den Vorstandswahlen erfolgt eine Stichwahl.
Bei Stimmengleichheit bei Anträgen gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein vom/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.
 
 

Kassenprüfung
§ 12
Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
 
Die Kassenprüfer – mindestens jeweils zwei – haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und auch das Recht zu Zwischenprüfungen. Insbesondere haben sie vor jeder Jahreshauptversammlung den Jahresabschluss zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Versammlung zu berichten. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 

Datenerhebung und Datenschutz
§ 13
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein folgende Daten auf:
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Bankverbindung, Eintrittsdatum und – sofern das Mitglied es wünscht – (frühere) Zugehörigkeit zu anderen Sport- oder Karnevalsvereinen und die Zugehörigkeit anderer dem Verein angehörender Familienmitglieder auf.
 
Die Daten werden vom Verein grundsätzlich nur zur Verwaltung seiner Mitglieder genutzt. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere Sportergebnisse, besondere Geburtstage und Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung vorbringen. In diesem Fall unterbleibt im Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
 
Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliedsdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliedsdaten ausgehändigt.
Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme dritter geschützt. Beim Austritt aus dem Verein werden alle personenbezogenen Daten aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht.
 
 

Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszweckes
§ 14
Über die Auflösung oder den Wegfall des bisherigen Vereinszweckes kann nur eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
 
Beschlussfähigkeit liegt nur vor, wenn mindestens vierzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss eine erneute Versammlung einberufen werden, die dann ohne Mindestzahl beschlussfähig ist.
 
Für die Zustimmung zur Auflösung oder zum Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist die Mehrheit von mindestens Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen zu Gunsten der in Neuweiler ansässigen Einrichtungen katholischer Kindergarten Neuweiler, Behinderten Tages- und Wohnstätte der Arbeiterwohlfahrt in Neuweiler und Tagesstätte der Lebenshilfe in Neuweiler.
 
  
 
Neuweiler, den 19. März 2010
 
  
 
             Berno Ditzler                                    Alfred Geibel                                           Rainer Latz
           1. Vorsitzender                     Stellvertretender Vorsitzender                               Kassierer